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Rödl & Partner, eine integrierte Beratungs- und Prüfungsgesellschaft für Recht, Steuern, Unternehmensberatung und Wirtschaftsprüfung hat eine rasante Entwicklung im Bereich der vollumfänglichen Begleitung von Projekten im Bereich der dezentralen Energieerzeugung, Erneuerbare Energien, Wärmeversorgung und Energieeffizienz durchlaufen. Wir verfügen über erstklassische und ausdifferenzierte Erfahrung in allen relevanten Feldern des Energie,- energiewirtschaftlichen- und Umweltrechts (EEG, KWKG, EEWärmeG, EnWG, Energie- und StromStG).
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Rechtsanwalt (w/m)
Mit den Schwerpunkten Erneuerbare Energien und Energiewirtschaft
Die Entlastung stromintensiver Unternehmen durch das Energiepaket des Bundestages
I. Zum Erneuerbare-Energien-Gesetz
Wesentliche Regelungen zur Entlastung stromintensiver Unternehmen finden sich zunächst im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012), welches grundsätzlich zum 1. Januar 2012 in Kraft tritt (Das EEG 2009 wird durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634), zum 1. Januar 2012 geändert. Etwas anderes gilt lediglich für die Regelungen zur Stromkennzeichnung entsprechend der EEG Umlage, die bereits am 1. September 2011 in Kraft traten.). Stromintensive Unternehmen werden im EEG 2012 durch die Ausweitung der besonderen Ausgleichsregelung sowie eine weitgehende Bestandsregelung für die Befreiung der Strom-Eigenversorgung von der EEG Umlage entlastet.
1. Ausweitung der besonderen Ausgleichsregelung
Die Kosten durch die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien werden im Rahmen eines sogenannten Ausgleichsmechanismus mittels einer bundesweit einheitlichen sogenannten EEG Umlage auf Stromlieferanten und Letztverbraucher gewälzt (§ 37 EEG 2012. Zur Funktionsweise des EEG Ausgleichsmechanismus seit 1. Januar 2010 vgl. Buchmüller/Schnutenhaus, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 11/2009, S. 75 ff.). Die EEG Umlage ist in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Sie betrug im Kalenderjahr 2010 2,047 ct/kWh und beträgt im Kalenderjahr 2011 bereits 3,53 ct/kWh.
Damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes durch die EEG Umlage nicht gefährdet wird, enthält das EEG eine sogenannte besondere Ausgleichsregelung. Danach begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die EEG Umlage für stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Eine Begrenzung erfolgt auch für Schienenbahnen.). Diese Regelung wird durch das EEG 2012 ausgeweitet.
a) Anspruchsberechtigte Unternehmen
Bislang war für eine Privilegierung erforderlich, dass der Stromverbrauch des antragstellenden Unternehmens an einer Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestens 10 GWh betrug. Diese Voraussetzungen konnten viele mittelständische Unternehmen nicht erfüllen. Ein Unternehmen, dessen Stromverbrauch im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr knapp unter 10 GWh lag, hat daher bislang die volle EEG Umlage zu tragen. Gegenüber einem Unternehmen, dessen Stromverbrauch knapp oberhalb von 10 GWh liegt, kann dies im Extremfall zu Mehrkosten von 300.000,- Euro pro Jahr führen (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Entwurf des EEG Erfahrungsberichts 2011, S. 156.).
Hier setzt eine wesentliche Änderung der besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2012 an. Zukünftig wird die untere Schwelle für eine Privilegierung von 10 GWh/a auf 1 GWh/a abgesenkt. Dadurch wird der Anwendungsbereich der besonderen Ausgleichsregelung – insbesondere zugunsten mittelständischer Unternehmen – erheblich ausgeweitet.
Zudem haben zukünftig solche Unternehmen einen Anspruch auf Begrenzung der EEG Umlage, die für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ein Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von mindestens 14 % nachweisen können (bislang: mindestens 15 %). Auch in Bezug auf die von den Unternehmen vorzuweisende Zertifizierung des Energieverbrauchs und der Energieverbrauchsminderungspotentiale gibt es eine Erleichterung. Diese muss künftig nicht mehr aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr stammen (Das für die Begrenzung der EEG Umlage zuständige BAFA legt die bislang bestehende Voraussetzung einer Zertifizierung aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr sehr formal aus und lehnte daher in der Vergangenheit viele Anträge mangels Zertifizierung ab.). Ausreichend ist, dass die Zertifizierung vor Antragstellung erfolgt ist.
b) Umfang der Privilegierung
Erweitert wird neben dem Kreis der anspruchsberechtigten stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch der Umfang der Privilegierung:
Bislang wird im Falle einer erfolgreichen Antragstellung die EEG Umlage für das Folgejahr auf 0,05 ct/kWh begrenzt. Für Unternehmen, deren Strombezug im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr unter 100 GWh oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 % lag, erfolgt die Begrenzung der EEG Umlage nur hinsichtlich des gesamten über 10 % des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in der betreffenden Abnahmestellen bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus (sogenannter Selbstbehalt).
Nach dem EEG 2012 wird die EEG Umlage zukünftig für den Stromanteil bis einschließlich 1 GWh nicht begrenzt, für den Stromanteil über 1 bis einschließlich 10 GWh auf 10 % der jeweils geltenden EEG Umlage, für den Stromanteil über 10 bis einschließlich 100 GWh auf 1 % der jeweils geltenden EEG Umlage und für den Stromanteil über 100 GWh auf 0,05 ct/kWh begrenzt. Für Unternehmen, deren Stromverbrauch mindestens 100 GWh und deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mehr als 20 % beträgt, wird die EEG Umlage für den gesamten Stromverbrauch auf 0,05 ct/kWh begrenzt.
Nicht nur erstmals anspruchsberechtigte stromintensive Unternehmen profitieren von dieser Änderung der besonderen Ausgleichsregelung. Auch für schon bislang privilegierte Unternehmen kann die Abschaffung des Selbstbehalts zu unter Umständen signifikanten zusätzlichen Entlastungen führen (Zu beachten ist allerdings, dass für den Strombezug zwischen 1 und 10 GWh 10 % der EEG Umlage zu entrichten sind. Die daraus resultierende Belastung kann eventuell oberhalb des bislang vom Unternehmen zu tragenden Selbstbehalts liegen. Zudem führt die Begrenzung der EEG Umlage im Bereich zwischen 10 und 100 GWh auf 1 % der EEG Umlage nur dann im Vergleich zum EEG 2009 zu einer Verringerung der Belastung für die Unternehmen, wenn die EEG Umlage 5,0 ct/kWh nicht übersteigt.). Zu empfehlen ist eine genaue Prüfung im Einzelfall.
c) Auswirkungen
Insgesamt ist zu erwarten, dass die von allen nicht privilegierten Stromverbrauchern zu tragende EEG Umlage weiter steigen wird. Nach Aussage des Bundesumweltministeriums läge die EEG Umlage ohne die besondere Ausgleichsregelung im Jahr 2011 bei ca. 3,0 ct/kWh anstelle von 3,53 ct/kWh (Für 2010 1,7 ct/kWh statt 2,047 ct/kWh. Vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Einfluss der Umwelt- und Klimapolitik auf die Energiekosten der Industrie – mit Fokus auf die EEG Umlage, 2011, Seite 11.). Dieser Effekt wird sich durch die Ausweitung des Anwendungsbereiches der besonderen Ausgleichsregelung verstärken. Zu einer entsprechenden Erhöhung der EEG Umlage wird es erstmals für das Kalenderjahr 2013 kommen. Denn die Regelungen des EEG 2012 gelten erstmals für die Antragstellung zur besonderen Ausgleichsregelung im Jahr 2012; die entsprechende Begrenzung der EEG Umlage erfolgt für die begünstigten Unternehmen dann für das Jahr 2013.
2. Ausnahme der industriellen Strom-Eigenversorgung von der EEG Umlage
Stromintensive Unternehmen werden im EEG 2012 weiterhin durch eine weitgehende Ausnahme der industriellen Strom-Eigenversorgung von der EEG Umlage privilegiert.
Zwar wird ab dem Jahr 2012 grundsätzlich auch die Strom-Eigenerzeugung mit der EEG Umlage belastet, sofern der verbrauchte Strom durch ein Netz für die allgemeine Versorgung durchgeleitet wird (§ 37 Absatz 3 Nummer 2 EEG 2012. Etwas anderes gilt nur, wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und den erzeugten Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage selbst verbraucht.). Auf diese Weise soll ein Missbrauch des sogenannten Eigenstrom-Privilegs des EEG, nach dem Strom-Eigenverbrauch von der EEG Umlage befreit ist, verhindert werden (Vgl. die Ausschussdrucksache 17(16)281 des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, S. 21.).
Unternehmen, die bereits vor dem 1. September 2011 ihren Strom in einer eigenen Stromerzeugungsanlage erzeugten, die vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurde, müssen jedoch auch nach dem EEG 2012 keine EEG Umlage entrichten (§ 66 Absatz 15 EEG 2012.). Durch diese Bestandsschutzregelung werden insbesondere Unternehmen mit mehreren Standorten, die an einem Standort ein Kraftwerk betreiben und aus diesem die übrigen Standorte mit Strom beliefern, auch zukünftig von der EEG Umlage ausgenommen.
Im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung fand sich die Regelung noch nicht. Ohne die Bestandsschutzregelung wäre die Basis für die Verteilung der EEG Mehrkosten zwar erheblich verbreitert worden. Die EEG Umlage wäre entsprechend gesunken. Im Ergebnis hat sich der Gesetzgeber jedoch entschieden, von Unternehmen bereits getätigte Investitionen in eigene Kraftwerkskapazitäten abzusichern. Vom Gesetzgeber als missbräuchlich eingestufte Geschäftsmodelle zur Umgehung der EEG Umlage werden durch die Bestandsschutzregelung allerdings ebenfalls legalisiert, sofern sie vor dem 1. September 2011 umgesetzt wurden.
II. Befreiung von den Netzentgelten nach der StromNEV
Eine weitere wesentliche Neuerung zugunsten stromintensiver Unternehmen betrifft ihre Privilegierung in Bezug auf die Netzentgelte. Bislang hatten stromintensive Unternehmen nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)( Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I, S. 1594) und Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634).) unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes (Zu den Einzelheiten vgl. Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 S. 1 und 2 StromNEV ab 2011 (Stand 29.10.2010).). Mit Inkrafttreten der novellierten StromNEV zum 4. August 2011 sollen stromintensive Letztverbraucher nunmehr grundsätzlich von den Netzentgelten befreit werden.
1. Anspruch auf Befreiung
Voraussetzung für eine Befreiung ist nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV künftig, dass die Stromabnahme des Letztverbrauchers aus dem Netz für die allgemeine Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden erreicht und der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 GWh übersteigt. Anders als bislang ist dabei nur noch erforderlich, dass die beiden Voraussetzungen in dem Jahr erfüllt werden, für das die Befreiung begehrt wird. Darüber hinaus findet sich im neuen § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV nicht mehr die Regelung, dass sich die beiden Voraussetzungen jeweils auf Kalenderjahre beziehen. Dennoch ist auch weiterhin davon auszugehen, dass sich die beiden Voraussetzungen jeweils auf das Kalenderjahr beziehen, für das die Befreiung begehrt wird. Dafür spricht insbesondere, dass der Begriff der Benutzungsstunden energiewirtschaftlich immer auf ganze Kalenderjahre bezogen ist.
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, „soll der Letztverbraucher insoweit grundsätzlich von den Netzentgelten befreit werden“. Im Ergebnis ist dies wohl als Anspruch des Letztverbrauchers gegen den Netzbetreiber auf Befreiung von den Netzentgelten zu verstehen. Denn nach der Zielsetzung des Verordnungsgebers sollen stromintensive Unternehmen über den bislang schon bestehenden Anspruch auf Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes hinaus entlastet werden. Dies kann nur durch einen Befreiungsanspruch des Letztverbrauchers erreicht werden. Im Wortlaut der Vorschrift findet dies jedoch keinen hinreichenden Ausdruck. Vielmehr legt dieser den Eindruck nahe, als ob es Ausnahmen vom Befreiungsanspruch geben könnte, ohne dass zugleich Anhaltspunkte vorgesehen sind, wann eine solche Ausnahme greifen könnte. Es wäre daher aus Gründen der Rechtssicherheit wünschenswert, wenn der Verordnungsgeber die Regelung des § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV möglichst schnell präzisieren würde.
Die Befreiung von den Netzentgelten bedarf keiner Vereinbarung mit dem Netzbetreiber. Die Befreiung ist jedoch durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen (§ 19 Absatz 2 Satz 3 StromNEV.).
Ein Anspruch auf Befreiung von den Netzentgelten besteht bereits ab Inkrafttreten der Änderung der StromNEV am 4. August 2011 und damit – zumindest zeitanteilig – bereits im Kalenderjahr 2011.
Zu beachten ist, dass eine Befreiung – wie schon bislang der Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt – davon abhängt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung auch tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten (§ 19 Absatz 2 Sätze 9 und 10 StromNEV.).
2. Belastungsausgleich
Bislang war in § 19 Absatz 2 StromNEV vorgesehen, dass die aus der Vereinbarung des individuellen Netzentgeltes resultierenden entgangenen Erlöse des Netzbetreibers von den anderen Netznutzern der betreffenden Netzebene sowie aller nachgelagerten Netz- und Umspannebenen zu tragen waren (§ 19 Absatz 2 Satz 8 StromNEV in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung.).
Durch die Änderung der StromNEV wird dieser regionale Ansatz abgeschafft (Nach der Gesetzesbegründung sollen dadurch überproportionale regionale Belastungen vermieden werden.). Stattdessen wird ein neuer bundesweiter Belastungsausgleich eingeführt. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, nachgelagerten Stromnetzbetreibern entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV sowie aus Befreiungen von Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV resultieren, zu erstatten (§ 19 Absatz 2 Satz 6 StromNEV.). Zwischen den einzelnen Übertragungsnetzbetreibern findet eine finanzielle Verrechnung statt (§ 19 Absatz 2 Satz 7 StromNEV.). Die Vorgaben zum Belastungsausgleich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (§ 9 KWKG.) finden entsprechende Anwendung (§ 19 Absatz 2 Satz 7 StromNEV.).
Im Ergebnis wird damit neben dem EEG Belastungsausgleich und dem KWKG-Belastungsausgleich ein dritter Belastungsausgleich in der Stromwirtschaft eingeführt, der von Übertragungsnetzbetreibern, Verteilnetzbetreibern, Stromlieferanten und Endkunden abzuwickeln ist. Mangels Übergangsvorschrift wurde dieser neu vorgesehene Belastungsausgleich bereits mit Inkrafttreten der novellierten StromNEV am 4. August 2011 wirksam.
3. Bestehende Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte
Bestehende Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung sind aufgrund der Änderung der StromNEV zu überprüfen. Soweit ein Anspruch auf Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV in Betracht kommt, ist zukünftig eine Vereinbarung nicht mehr erforderlich. Ausreichend ist ein Antrag auf Befreiung bei der Regulierungsbehörde.
Das Energiepaket des Bundestages sieht keine Änderungen bei den individuellen Netzentgelten für singulär genutzte Betriebsmittel (§ 19 Absatz 3 StromNEV) vor. Bestehende Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Absatz 3 StromNEV bedürfen deswegen im Einzelfall keiner Anpassung.
III. Stromkostenbeihilfen für emissionshandelsbedingte Strompreiserhöhungen
Aufgrund der Versteigerung von CO2-Emissionszertifikaten im Rahmen des EU-weiten CO2-Emissionshandels werden mit Beginn der 3. Handelsperiode am 1. Januar 2013 Strompreissteigerungen erwartet. Die EU-Mitgliedstaaten sind berechtigt, zugunsten solcher Wirtschaftsektoren, für die ein Risiko der Abwanderung von Unternehmen und der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) besteht, finanzielle Kompensationen zu leisten (Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 63).).
Im Rahmen des Energiepakets wurden durch eine Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG)( Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2011 (BGBl. I S. 1702).) 500 Mio. Euro jährlich für Zuschüsse an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich emissionshandelsbedingter Strompreiserhöhungen ab dem Jahr 2013 bereitgestellt (§ 2 Absatz 1 EKFG.).
Da es sich bei den Zuschüssen um Beihilfen handelt, muss auf europäischer Ebene noch ein Rechtsrahmen für die Gewährung der Beihilfen geschaffen werden. Dies erfolgt gegenwärtig. Insbesondere die Sektoren, für die die Gefahr einer Carbon Leakage besteht, sind dabei zu definieren.
IV. Fazit
Der Deutsche Bundestag hat mit seinem Energiepaket die Weichen für die Energiewende gestellt. Zugleich hat er versucht, stromintensive Unternehmen in erheblichen Maße von den zu erwartenden Mehrkosten durch diese Energiewende zu entlasten. Diese Entlastungen führen für alle nicht privilegierten Endverbraucher dagegen zu zusätzlichen Belastungen. Diese Endverbraucher können sich schon jetzt auf eine steigende EEG-Umlage, steigende Netzentgelte, eine neue „Netzentgelt-Befreiungsumlage“ und insgesamt steigende Strompreise einstellen.
Rubrik: Energiepolitik

Zitiervorschlag:
EWeRK 4/2011, S. 132-135.
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